Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferbedingungen der KANYA Deutschland
GmbH
I. Allgemeines
- Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen
sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen
zugrunde. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche
Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch
Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und auch nicht mangels
ausdrücklichen Widerspruchs des Lieferers. Ein Vertrag kommt
– mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
- Sollte für die Erbringung der vertragsgegenständlichen
Leistung im Ausland eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA
(Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich
sein, und die BAFA eine Erteilung endgültig ablehnen, so kann
jede der Vertragsparteien den Vertrag kündigen. In diesem
Fall finden die Vorschriften für den Rücktritt gem. §§ 323
ff. BGB entsprechend Anwendung.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Preis und Zahlung
- 1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung
aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Nachträgliche Mehr-
oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Ferner
gelten die Preise mangels besonderer Vereinbarung ab Werk
einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich
Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommen die
Umsatzsteuer sowie Kosten aufgrund sonstiger
länderspezifischer steuerrechtlicher Vorgaben in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne
jeden Abzug zu leisten, und zwar: 40 % bei Auftragserteilung,
55 % 14 Tage vor Auslieferung des Liefergegenstands, 5 % nach
Abnahme.
- Maßgebend für die Einhaltung einer gesetzten
Zahlungsfrist ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des
Lieferers.
- Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit
Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur
insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind und auf dem gleichen
Vertragsverhältnis mit dem Lieferer beruhen.
- Ist vom Besteller für die vertragsgegenständliche Leistung Quellensteuer abzuführen, so ist er verpflichtet, unverzüglich die dazugehörige Steuerbescheinigung im Original an den Lieferer zu übergeben. Sollte für die umsatzsteuerbefreite vertragsgegenständliche Leistung des Lieferers innerhalb der EU eine Gelangensbestätigung erforderlich sein, so ist diese unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen und unterzeichnet an den Lieferer im Original zu übergeben.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerung
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der
Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt
voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen
zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller
alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung
der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder
Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die
Verzögerung zu vertreten hat.
- Bei nach Vertragsschluss erteilten Zusatz- und
Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte
Lieferzeit entsprechend.
- Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt
richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich
abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als
möglich mit.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der
Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers
verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei
berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin
maßgebend, hilfsweise die Meldung der
Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des
Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller
zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach
Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch
die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder sonstige Umstände
zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des
Lieferers liegen, insbesondere Krieg, Brand, Beschlagnahme,
Einschränkungen des Energieverbrauchs, extreme
Naturereignisse, Ausbrüche von Krankheiten oder Seuchen,
terroristische Akte, Betriebsstörungen, Werkstoffmangel,
transportbedingte Verzögerungen, so wird der Lieferer für die
Dauer dieser Umstände von seiner Leistungspflicht befreit und
es tritt eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit ein.
Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende
derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
Ist für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA erforderlich, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Genehmigungsverfahrens.
Die gleichen Folgen treten ein, wenn die angeführten Umstände bei Subunternehmern eintreten.
- Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die
Leistungserfüllung durch den Lieferer ganz oder teilweise
gegen nationale oder internationale Vorschriften des Zoll-
und Außenwirtschaftsrechts verstößt, oder ihr Embargos
und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen, so wird der
Lieferer von der Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise
(im Umfang der Beschränkung/des Verbots) frei. Im Falle eines
Ausfuhrverbots hat der Lieferer das Recht, unbeschadet vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatz-
oder sonstige Ansprüche des Bestellers aus diesem Grunde sind
ausdrücklich ausgeschlossen. Bis dahin bereits vom Besteller
erbrachte Gegenleistungen werden durch den Lieferer in dem
Umfang zurückerstattet, in dem er von der
Leistungsverpflichtung frei geworden ist.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag
zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor
Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann
darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer
Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der
Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der
Besteller den auf die Teillieferung entfallenden
Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des
Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller
hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für
jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung,
der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht
vertragsgemäß genutzt werden kann.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
- Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes
vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn
der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch
dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch
andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung
und Aufstellung übernommen hat. Soweit nichts anderes
vereinbart ist und eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese
für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum
Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über
die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller
darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen
Mangels nicht verweigern.
Wird seitens des Bestellers die Abnahme verweigert, aber auf oder mit dem Liefergegenstand produziert (auch Test- und Prototypenphasen), so gilt der Liefergegenstand zwei Wochen nach Beginn der Ingebrauchnahme als abgenommen.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die
Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht
zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der
Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. In
diesem Fall verpflichtet sich der Lieferer, auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser
verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem
Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
- Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil
einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an
der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für den
Lieferer mit verwahrt.
Der Eigentumsanteil des Lieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
- Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle
Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
gegen seinen Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware
zusammen mit anderer Ware, die dem Lieferer nicht gehört,
weiterverkauft, so tritt der Besteller dem Lieferer den Teil
der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem
Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird
Vorbehaltsware weiterverkauft, die dem Lieferer nur anteilig
gehört, so bemisst sich der an den Lieferer abgetretene Teil
der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem
Eigentumsanteil des Lieferers.
- Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die
Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen
hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem
Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen
auszuhändigen, die der Lieferer zur Geltendmachung seiner
Rechte benötigt.
- Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden
Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Soweit zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates
einen Vorbehalt im Sinne von Abschnitt V.1. – 5. nicht
vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen
aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behält sich der
Lieferer diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei
Maßnahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines
Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle
tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.
- Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf
Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der
Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen
hat.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,
verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen
sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat er den Lieferer unverzüglich davon zu
benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur
Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und
der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer
unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt
VII. – wie folgt:
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers
nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge
eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als
mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist
dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferers.
- Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach
Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der
Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw.
zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der
Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu
lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen.
- Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als
berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der
Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des
Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige
Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die
Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den
Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als
den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende
Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei
dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang
seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller
geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen
in der Lieferkette.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer –
unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine
ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos
verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor,
steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des
Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des
Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.
- Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen
übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach,
besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige
Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des
Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland
und hat der Lieferer dies ausschließlich zu vertreten, wird
der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das
Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den
Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart
modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr
besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen des
Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der
Schutz oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
- Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft
unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen,
die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die
schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher
Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung
und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht
vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen
der Abschnitte VI. und VII.2.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- a. bei Vorsatz,
- b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
- e. im Rahmen einer Garantiezusage,
- f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an
privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der im angemessenen Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes stehen muss.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten; dies gilt auch für die Verjährung von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette gem. § 445b Abs. 1 BGB, sofern der letzte Vertrag in dieser Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist. In diesem Fall ist die Ablaufhemmung aus § 445b Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII.2 a–d und f gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
IX. Softwarenutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem
Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die
gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu
nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten
Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr
als einem System ist untersagt.
Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen
Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben –
insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne
vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu
verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim
Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
X. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges
- Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die
Vertragssprache Deutsch. Bedienen sich die Vertragsparteien
daneben anderer Sprachen, hat der deutsche Wortlaut
Vorrang.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen
der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des
Schriftformerfordernisses.
- Haben beide Vertragsparteien ihren Firmensitz in
Deutschland, gilt zwischen ihnen ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den
Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
- Hat eine Vertragspartei oder haben beide Vertragsparteien
ihren Firmensitz nicht in Deutschland, unterliegen alle
Streitigkeiten, die sich aus diesen Lieferbedingungen oder
allen auf Grundlage dieser Lieferbedingungen begründeten
Rechtsverhältnissen ergeben, der Zuständigkeit des
Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen
Handelskammer (ICC). Die Streitigkeiten werden nach der
Schiedsgerichtsordnung der ICC, unter Ausschluss des
ordentlichen Rechtswegs, endgültig entschieden. Das
Schiedsgericht besteht aus drei gemäß dieser
Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern.
Schiedsgerichtsort ist München. Schiedsgerichtssprache ist
Deutsch. Anwendbares materielles Recht ist das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
Stand: Oktober 2020