Der Aluminiumprofil-Baukasten von KANYA mit den unbegrenzten Möglichkeiten

Lieferbedingungen

für den Werkzeugbau • Maschinenbau • Anlagenbau der SCHERDELGruppe

Zur Verwendung gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

I. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt und auch nicht mangels ausdrücklichen Widerspruchs des Lieferers. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Sollte für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung im Ausland eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) erforderlich sein, und die BAFA eine Erteilung endgültig ablehnen, so kann jede der Vertragsparteien den Vertrag kündigen. In diesem Fall finden die Vorschriften für den Rücktritt gem. §§ 323 ff. BGB ent-sprechend Anwendung.

3. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Nachträgliche Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Ferner gelten die Preise mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer sowie Kosten aufgrund sonstiger länderspezifischer steuerrechtlicher Vorgaben in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug zu leisten, und zwar: 40 % bei Auftragserteilung, 55 % 14 Tage vor Auslieferung des Liefergegenstands, 5 % nach Abnahme.

3. Maßgebend für die Einhaltung einer gesetzten Zahlungsfrist ist der Eingang des Betrages auf dem Konto des Lieferers.

4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit dem Lieferer beruhen.

5. Ist vom Besteller für die vertragsgegenständliche Leistung Quellensteuer abzuführen, so ist er verpflichtet, unverzüglich die dazugehörige Steuerbescheinigung im Original an den Lieferer zu übergeben. Sollte für die umsatzsteuerbefreite vertragsgegenständliche Leistung des Lieferers innerhalb der EU eine Gelangensbestätigung erforderlich sein, so ist diese unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen und unterzeichnet an den Lieferer im Original zu übergeben.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Bei nach Vertragsschluss erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.

3. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

6. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen oder sonstige Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Lieferers liegen, insbesondere Krieg, Brand, Beschlagnahme, Einschränkungen des Energieverbrauchs, extreme Naturereignisse, Ausbrüche von Krankheiten oder Seuchen, terroristische Akte, Betriebsstörungen, Werkstoffmangel, transportbedingte Verzögerungen, so wird der Lieferer für die Dauer dieser Umstände von seiner Leistungspflicht befreit und es tritt eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit ein. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Ist für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA erforderlich, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der Dauer des Genehmigungsverfahrens. Die gleichen Folgen treten ein, wenn die angeführten Umstände bei Subunternehmern ein-treten

7. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Leistungserfüllung durch den Lieferer ganz oder teilweise gegen nationale oder internationale Vorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts verstößt, oder ihr Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen, so wird der Lieferer von der Leistungsverpflichtung ganz oder teilweise (im Umfang der Be-schränkung/des Verbots) frei. Im Falle eines Ausfuhrverbots hat der Lieferer das Recht, unbeschadet vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche des Bestellers aus diesem Grunde sind ausdrücklich ausgeschlossen. Bis dahin bereits vom Besteller erbrachte Gegenleistungen werden durch den Lieferer in dem Umfang zurückerstattet, in dem er von der Leistungsverpflichtung frei geworden ist.

8. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

9. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.Weitere Ansprüche aus Lieferverzug sind ausgeschlossen.

IV. Gefahrübergang, Abnahme

1. Soweit zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit nichts anderes vereinbart ist und eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Wird seitens des Bestellers die Abnahme verweigert, aber auf oder mit dem Liefergegenstand produziert (auch Test- und Prototypenphasen), so gilt der Liefergegenstand zwei Wochen nach Beginn der Ingebrauchnahme als abgenommen.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. In diesem Fall verpflichtet sich der Lieferer, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor

2. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für den Lieferer mit verwahrt. Der Eigentumsanteil des Lieferers bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vor-behaltsware zum Wert der neuen Sache.

3. Der Besteller tritt dem Lieferer schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die dem Lieferer nicht gehört, weiterverkauft, so tritt der Besteller dem Lieferer den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die dem Lieferer nur anteilig gehört, so bemisst sich der an den Lieferer abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsanteil des Lieferers.

4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die der Lieferer zur Geltendmachung seiner Rechte benötigt.

5. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

6. Soweit zwingende Vorschriften des jeweiligen Staates einen Vorbehalt im Sinne von Ab-schnitt V.1. – 5. nicht vorsehen, jedoch andere Rechte zur Sicherung der Forderungen aus Rechnungen des Lieferanten kennen, behält sich der Lieferer diese vor. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die dem Lieferer zum Schutz seines Eigentumsrechts oder eines sonstigen an dessen Stelle tretenden Rechts an der Vorbehaltsware zustehen.

7. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

10. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegen-standes zu verlangen.

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VII. – wie folgt:

Sachmängel

1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

2. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

3. Der Lieferer trägt – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt. Soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Besteller den Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, sind dadurch entstehende Mehrkosten vom Besteller zu tragen. Der Lieferer ersetzt bei dem Verkauf einer neu hergestellten Sache außerdem im Umfang seiner gesetzlichen Verpflichtung die vom Besteller geleisteten Aufwendungen im Rahmen von Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. dieser Bedingungen.

5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – so-fern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland und hat der Lieferer dies ausschließlich zu vertreten, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Die in Abschnitt VI.7. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII.2 für den Fall der Schutz­ oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz­ oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VI.7. ermöglicht,
  • dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

1. Wenn der Liefergegenstand infolge vom Lieferer schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

  • a. bei Vorsatz,
  • b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
  • c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat,
  • e. im Rahmen einer Garantiezusage,
  • f. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhal-tung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf) haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, der im angemessenen Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes stehen muss.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Bedienen sich die Vertragsparteien daneben anderer Sprachen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

3. Haben beide Vertragsparteien ihren Firmensitz in Deutschland, gilt zwischen ihnen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.

4. Hat eine Vertragspartei oder haben beide Vertragsparteien ihren Firmensitz nicht in Deutschland, unterliegen alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Lieferbedingungen oder allen auf Grundlage dieser Lieferbedingungen begründeten Rechtsverhältnissen ergeben, der Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer (ICC). Die Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der ICC, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs, endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern. Schiedsgerichtsort ist München. Schiedsgerichtssprache ist Deutsch. Anwendbares materielles Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. In diesem Fall werden die Vertragsparteien eine wirksame Bestimmung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.

Version 10/2020