Allgemeine Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der KANYA Deutschland GmbH
1. Maßgebende Bedingungen
Die Rechtsbeziehung zwischen Lieferant und Besteller richtet
sich ausschließlich nach den nachfolgenden Einkaufsbedingungen.
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt,
es sei denn, der Besteller stimmt ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zu.
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Besteller
in Kenntnis entgegenstehender bzw. von diesen
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
die Lieferung/ Leistung vorbehaltlos annimmt. Bezugnahmen oder
Hinweisen des Lieferanten auf die Geltung seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten auch bei ständig
wiederkehrenden Bestellungen und für alle künftigen Geschäfte
als im Voraus vereinbart.
2. Angebote, Bestellungen, Eigentum
an Unterlagen
Angebote des Lieferanten sind hinsichtlich aller Angaben,
insbesondere bei Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben, verbindlich und für den Besteller kostenfrei, es
sei denn, eine Vergütung ist ausdrücklich schriftlich
vereinbart.
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie deren
Änderungen und mündliche Ergänzungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Die Schriftform ist auch gewahrt,
wenn die Übermittlung mittels Telefax oder elektronischer
Datenübertragung erfolgt.
Sofern der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb einer
Frist von einer Woche nach Zugang annimmt, ist der Besteller
zum Widerruf berechtigt aber nicht verpflichtet. Aus einem
Widerruf entstehen dem Lieferanten keine Ansprüche.
Soweit nichts anderes geregelt ist, werden Lieferabrufe
spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer
Woche widerspricht.
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Spezifikationen,
SVL (technische Lieferbedingungen) und sonstigen Unterlagen
behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte
vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund von
Bestellungen des Bestellers zu verwenden. Nach
Abwicklung der Bestellung sind sie an diesen unaufgefordert
zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten,
insoweit gilt die Regelung aus Nr. 15 dieser Bedingungen.
3. Liefertermine
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für
die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der
Eingang der Ware bei der vom Besteller genannten Empfangs- bzw.
Verwendungsstelle.
Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich
unter Angabe von Gründen und Dauer schriftlich zu informieren,
wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich
ergibt, dass der Liefertermin nicht eingehalten werden kann.
Diese Mitteilung hat keine Auswirkung auf den vereinbarten
Liefertermin.
Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung
akzeptiert. Sie sind als solche zu kennzeichnen und die
verbleibenden Restmengen aufzuführen. Auch wenn der Besteller
einer Teillieferung zugestimmt hat, bleiben die vereinbarten
Termine für die Gesamtlieferung bestehen, so dass die Lieferung
erst mit vollständiger Vertragserfüllung erbracht ist.
Ein möglicher Selbstbelieferungsvorbehalt des Lieferanten
bedarf für seine Wirksamkeit der expliziten schriftlichen
Bestätigung des Bestellers.
4. Lieferverzug
Im Verzugsfall stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche
zu. Insbesondere ist der Besteller nach dem fruchtlosen Ablauf
einer angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl
Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. sich von
dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt.
Die Annahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht
auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
Pro vollendeter Woche verlangt der Besteller einen
pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des
Lieferwerts, jedoch nicht mehr als 5 %. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche werden hiermit ausdrücklich vorbehalten.
Der Lieferant hat das Recht, nachzuweisen, dass infolge des
Verzugs kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden
ist. Die Pauschale ermäßigt sich dann entsprechend.
5. Gefahrenübergang, Dokumente,
Versand
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, erfolgt die
Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung und aller
sonstigen Transport- und Nebenkosten an die genannte Empfangs-
oder Verwendungsstelle. Das Verpackungsmaterial hat der
Lieferant auf Verlangen des Bestellers kostenfrei
zurückzunehmen.
Jeder Einzelsendung ist der dazugehörige Lieferschein
beizufügen. Auf dem Lieferschein und der Rechnung sind alle in
der Bestellung geforderten Angaben, insbesondere die
Bestellnummer anzugeben.
6. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der
Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre
Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Der Besteller ist von der Verpflichtung zur Abnahme der
bestellten Lieferung/ Leistung ganz oder teilweise befreit und
insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die
Lieferung/ Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten
Verzögerung beim Besteller – unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar
ist.
Dauern die Hindernisse mehr als zwei Monate an, ist jede
Vertragspartei ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
7. Preise, Rechnungserteilung, Zahlung
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sinken
die Preise zwischen Bestellung und Lieferung, gelten die zum
Lieferzeitpunkt notierten Preise. Allfällige Preisvorbehalte
des Lieferanten lösen einen Annahmevorbehalt beim Besteller
aus. Im Falle der Erhöhung von als freibleibend vereinbarten
Preisen stehen dem Besteller die Genehmigung derselben oder die
Auflösung des Vertrags zur Wahl.
Vertraglich vereinbarte Preise mit einer zeitlich befristeten
Gültigkeit behalten ihre Gültigkeit über den vereinbarten
Termin hinaus, falls keine Einigung zu neuen Preisen erzielt
werden konnte. Der Wunsch nach Preiserhöhung muss vom
Lieferanten angekündigt werden.
Ist keine andere schriftliche Regelung getroffen, erfolgt die
Zahlung der Rechnung am 25. des der Lieferung folgenden Monats
oder innerhalb von 30 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von
60 Tagen netto. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem sowohl
die Rechnungen als auch die Ware beim Besteller eingegangen ist
bzw. die Leistungen erbracht sind. Bei Annahme verfrühter
Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten
Liefertermin.
8. Mängelanzeige
Eingehende Lieferungen werden vom Besteller unverzüglich
nach Eingang auf äußerlich erkennbare Transportschäden und von
außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge geprüft.
Mängel der Lieferung hat der Besteller unverzüglich dem
Lieferanten anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf
den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Dem Besteller obliegen
gegenüber dem Lieferer keine weitergehenden als die vorstehend
genannten Prüfungen und Anzeigen.
9. Mängelhaftung
Sämtliche Lieferungen/ Leistungen sind dem Besteller frei
von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der
vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die Lieferungen/
Leistungen müssen auch für die nach dem Vertrag vorausgesetzte
Verwendung oder, falls eine solche nicht bestimmt ist, für die
gewöhnliche Verwendung geeignet sein.
Abweichungen von den Spezifikationen gelten immer als
erhebliche Pflichtverletzungen, es sei denn, der Besteller kann
mit nur ganz unerheblichem Aufwand das Produkt selbst in einen
spezifikationsgerechten Zustand versetzen.
Der Lieferant hat dem Besteller für alle aufgrund der VO (EG)
Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) registrierungspflichtigen
Stoffe, unabhängig davon, ob diese als Stoff oder als Teil
einer Zubereitung geliefert werden, die Registrierungsnummer
mitzuteilen. Teilt der Lieferant keine Registrierungsnummer
mit, bedeutet dies, dass die Lieferung keinen
registrierungspflichtigen Stoff enthält. Eine Lieferung, die
ohne Mitteilung einer Registrierungsnummer einen
registrierungspflichtigen Stoff enthält, gilt als mangelhaft im
Sinne von § 434 BGB.
Bei Lieferung mangelhafter Ware stehen dem Besteller die
gesetzlichen Rechte, insbesondere Nachbesserung oder
Nachlieferung nach seiner Wahl, Schadensersatz und Rücktritt
vom Vertrag zu.
Der Besteller ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten
des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen
zu lassen, wenn der Lieferant einem Nachbesserungsverlangen
nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt bzw. in Verzug
ist.
Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei
Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die
Verjährungsfrist mit dem Abnahmetermin, der in unserer
schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die
Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, beträgt die
Verjährungsfrist 36 Monate ab Bereitstellung des
Liefergegenstands zur Abnahme.
Für nachgebesserte oder nachgelieferte Teile oder Produkte
beginnt die Verjährungsfrist von 36 Monaten mit der Beendigung
der Nachbesserung oder mit Übergabe der neuen Sache neu zu
laufen. Diese Regelung gilt nicht, wenn nur ein geringfügiger
Mangel eines gelieferten Teils durch Ersatzlieferung oder
Nachbesserung ohne nennenswerten Aufwand an Zeit und Kosten
beseitigt werden kann. Sie gilt ebenfalls nicht, wenn die
Ersatzlieferung oder Nachbesserung unbestritten aus Kulanz oder
zur gütlichen Streitbeilegung erfolgt.
10. Qualität
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/
Leistungen dem Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen
Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften nötig,
so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung des
Bestellers einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird
durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Hat der Lieferant
Bedenken gegen die vom Besteller gewünschte Art der Ausführung,
so hat er diese dem Besteller unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/
Leistungen und auch bei Zulieferungen und Nebenleistungen
Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen
Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren
einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit
der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für
alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen
Entsorgungspflichten des Lieferanten bestehen.
Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem
Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung
durchzuführen und dem Besteller diese nach Aufforderung
nachzuweisen.
11. Produkthaftung
Bei auftretenden Produktfehlern ist der Lieferant
verpflichtet, den Besteller von allen vertraglichen und
außervertraglichen Ansprüchen freizustellen, soweit er nicht
nachweist, dass er keine Ursache für den Produktfehler gesetzt
hat. Der Lieferant ist verpflichtet – über den Rahmen einer
normalen Betriebshaftpflichtversicherung hinaus – das
Produktrisiko ausreichend zu versichern. Auf Verlangen sind
entsprechende Versicherungspolicen nachzuweisen.
12. Auftragsweitergabe
Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung
des Bestellers nicht berechtigt, den Auftrag oder wesentliche
Teile davon an Dritte weiterzugeben. Dritte sind insofern mit
dem Lieferanten nicht verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG.
Wird diese Zustimmung erteilt, bleibt der Lieferant als
Gesamtschuldner neben dem Dritten für die Lieferung/ Leistung
verantwortlich.
13. Eigentumsvorbehalt
Dem Lieferanten vom Besteller beigestellte Sachen sowie
überlassenen Unterlagen, Muster, Modelle Daten usw. bleiben im
Eigentum des Bestellers. Die Verarbeitung, der Umbau oder der
Einbau von dem Lieferanten durch den Besteller beigestellten
Sachen erfolgt für den Besteller. Führt die Verarbeitung, der
Umbau oder der Einbau zu einer untrennbaren Verbindung oder
Vermischung der Sachen des Bestellers mit Sachen des
Lieferanten oder eines Dritten, erwirbt der Besteller
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der
beigestellten Sache zu den anderen in der neuen Sache
enthaltenen Sachen zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes.
Erfolgt die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung in der
Weise, dass die Sache des Bestellers als die Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem
Besteller Alleineigentum an der neuen Sache überträgt. Der
Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den
Besteller.
Verlängerte bzw. erweiterte Eigentumsvorbehalte des
Lieferanten werden nicht anerkannt, so dass ein vom Lieferanten
erklärter Eigen¬tumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung
eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet.
14. Schutzrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen frei
von Schutz- oder Urheberrechten Dritter sind und dass durch die
Lieferung und die vertragsgemäße Benutzung der
Liefergegenstände durch den Besteller oder dessen Kunden keine
Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Bei
Verletzungen fremder Schutz- oder Urheberrechte haftet der
Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften.
15. Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche nicht
offenkundige kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die
ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Insbesondere sind alle
erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster,
Spezifikationen, SVL und ähnliche Gegenstände geheim zu halten.
Eine Vervielfältigung und Weitergabe geheimer Informationen ist
nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse zulässig. Dritten
dürfen sie nur nach vorheriger Zustimmung in schriftlicher Form
offengelegt werden.
Der Lieferant ist verpflichtet, Unterlieferanten und
verbundene Unternehmen im gleichen Umfang zur Geheimhaltung zu
verpflichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung hat über die Beendigung der
Lieferbeziehung hinaus Bestand. Wurde kein konkreter
Beendigungszeitpunkt vereinbart, erlischt sie wenn und soweit
das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein
bekannt geworden ist.
Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung mit ihrer Geschäftsbeziehung werben.
16. Insolvenz eines Vertragspartners, Vertragssprache,
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Verzicht und
Teilnichtigkeit
Stellt ein Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der
andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil
vom Vertrag zurückzutreten.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist
die Vertragssprache deutsch. Soweit sich die Vertragspartner
daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut
Vorrang. Erfüllungsort für die Lieferpflichten des Lieferanten
ist die von KANYA genannte Empfangs- oder
Verwendungsstelle.
Haben Lieferant und Besteller ihren Firmensitz in Deutschland
gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das Wiener UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf
(CISG) findet keine Anwendung. Gerichtsstand ist der jeweilige
Sitz des Bestellers.
Hat der Lieferant keinen Firmensitz in Deutschland werden alle
Streitigkeiten, die sich aus den vorliegenden Allgemeinen
Einkaufsbedingungen oder allen auf Grundlage dieser
Einkaufsbedingungen begründeten Rechtsverhältnisse ergeben,
nach der Schiedsgerichtsordnung des Internationalen
Schiedsgerichtshofs (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht
aus drei Personen. Der Schiedsgerichtsort ist Köln.
Schiedsgerichtssprache ist deutsch. Anwendbares materielles
Recht ist deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtsüberinkommens vom 11.04.1980 und des deutschen
Kollisionsrechts.
Diese Regelung gilt nicht, wenn und soweit ausdrücklich etwas
anderes vereinbart wurde oder wenn der Vollstreckung eines
Schiedsspruchs im Sitzstaat des Lieferanten rechtliche
Hindernisse entgegenstehen.
Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen dem Besteller
und dem Lieferanten und Verzögerung oder Unterlassung von
unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen
gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese
Rechte.
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung rechtsunwirksam
sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht beeinträchtigt.
Stand 10/2011





